Der grosse Bluff Praxisbeispiele zur Abwicklung von Schadens-ersatzforderungen i. V. m. Finten und Tricks des Bergbaubetreibers sowie:
Allgemeine Sachverhalte:
- Rechtsgrundlagen
- Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen
- Umfang des Schadensersatzanspruches
- Bergschadensvermutung
- Reparable Schäden
- Minderwert
- Verjährung
- Bodenbewegungen bei untertägigem Bergbau:
a) Vertikale Komponent
b) Horizontale Komponente
- Pressungen / Zerrungen
- Erdstufen
- Sohldruckumlagerungen bei Sattel- und Muldenlage
- Grundlage der Schadensbeurteilung
Schieflagenmessung, -auswertung und -entschädigung:
- Abhängigkeit zwischen Schieflage und Gebäudeminderwert (Schadensgrad)
- Spürbarkeitsgrenze
- Anspruch auf Beseitigung der Schieflage
- Gebäudewertermittlung
Bergbaubedingte Erschütterungen:
- Zuordnung von Intensität,Magnitude und Energie
- Schadenswirkung in Abhängigkeit der Schwinggeschwindigkeit
- Wirkung der Erschütterungen auf Mensch und Gebäude
Bergschadens - Regulierungspraxis:
- Unterschiedliche Interessenlage zwischen:
a) Abhängigkeitsverhältnis der angestellten und beauftragten Sachverständigen des Bergbaubetreibers;
b) Unabhängige Sachverständige des Fachgebietes des Bergbaus (Bergschadenkunde) und des Fachgebietes der Bautechnik (Ing. - Wissenschaften) durch Beauftragung des Geschädigten
Bergschadensersatzanspruch:
- Regulierung nach den Vorschriften des BGB §§ 249 i. V. m. § 117 (1) S. 1 BBergG:
a) Wiederherstellung durch Schadensverursacher oder
b) Geldbetrag zur Wiederherstellung
c) Bei unverhältnismäßigem Aufwand zur Wiederherstellung, kann der Schädiger die Wiederherstellung ablehnen und in Geld entschädigen (vgl. § 251 BGB)
- Prinzip des Bergbaubetreibers:
- Regulierung durch Bergbau, möglichst niedrige Kostenerstattung
- Bestehendes Abhängigkeitsverhältnis der vom Bergbau beauftragten Sachverständigen
Einschaltung von Sachverständigen
- Zu den als Bergschäden zu beurteilenden Aufwendungen gehören die Kosten, die durch die Beauftragung eines Sachverständigen oder Rechtsbeistandes zwecks Ermittlung und Behebung des Schadens oder Durchsetzung des Schadensersatzanspruches erwachsen sind. (§ 117 BBergG)